ÖkodesignGV
Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.10.2026
Fundstelle:
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§ 13 ÖkodesignGV – Verordnung (EU) Nr. 1253/2014

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf eine Lüftungsanlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III sowie die Anforderungen nach Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in der Fassung vom 9. Juli 2020 erfüllt sind.