ÖkodesignGV
Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.10.2026
Fundstelle:
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§ 32 ÖkodesignGV – Verordnung (EU) 2024/1834

(1) Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Ventilator nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn, mit Ausnahme der Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt sind.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ventilators nach der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 hat sicherzustellen, dass der Ventilator die Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1834 in der Fassung vom 2. Dezember 2025 erfüllt.