§ 2 ÖLG 2009 – Durchführung |
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(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in §
1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 sowie
- 5.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Aufgaben nach §
3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,
- 2.
die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach §
3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,
- 3.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach §
3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach §
3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können.