Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach §
21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. §
21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.