OWiG 1968
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG 1968)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.05.1968
Fundstelle:
BGBl I 1968, 481
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.
1987 I 602
;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.
2025 I Nr. 349
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§ 103 OWiG 1968 – Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§
93
,
99
Abs. 2 und §
102
Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
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