(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.
selbständigen Kostenbescheid,
- 2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§
106) und
- 3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §
62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.