OWiG 1968
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG 1968)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.05.1968
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
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§ 114 OWiG 1968 – Betreten militärischer Anlagen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.