PachtkredG
Pachtkreditgesetz (PachtkredG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.07.1926
Fundstelle:
RGBl I 1926, 399
Stand:
Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
PachtkredG vollständig anzeigen

§ 16 PachtkredG

(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Abschriften verlangt werden. Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu bescheinigen, daß bei dem Amtsgericht kein Verpfändungsvertrag niedergelegt worden ist.