PachtkredG
Pachtkreditgesetz (PachtkredG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.07.1926
Fundstelle:
RGBl I 1926, 399
Stand:
Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
PachtkredG vollständig anzeigen

§ 8 PachtkredG

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.