PAngV 2022
Preisangabenverordnung (PAngV 2022)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.11.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 G v. 19.10.2026 I Nr. 314 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
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§ 3 PAngV 2022 – Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.