ParlBG
Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.03.2005
Fundstelle:
ParlBG vollständig anzeigen

§ 3 ParlBG – Antrag

(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über
-
den Einsatzauftrag,
-
das Einsatzgebiet,
-
die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
-
die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
-
die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
-
die geplante Dauer des Einsatzes,
-
die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.