aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach §
7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach §
6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder