PaßG 1986
Passgesetz (PaßG 1986)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.04.1986
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
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§ 3 PaßG 1986 – Grenzübertritt

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.