PaßG 1986
Passgesetz (PaßG 1986)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.04.1986
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
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§ 8 PaßG 1986 – Passentziehung

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.