wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§
5,
6,
8 und
36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.