PatAnwO
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Patentanwaltsordnung (PatAnwO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.09.1966
Fundstelle:
BGBl I 1966, 557
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.
2026 I Nr. 197
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§ 39 PatAnwO – Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
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§ 39a ›