PatAnwO
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Patentanwaltsordnung (PatAnwO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.09.1966
Fundstelle:
BGBl I 1966, 557
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.
2026 I Nr. 197
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§ 59 PatAnwO – Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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