PatAnwO
Patentanwaltsordnung (PatAnwO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.09.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 61 PatAnwO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.