PatAnwO
Patentanwaltsordnung (PatAnwO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.09.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 78 PatAnwO – Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.