PatAnwO
Patentanwaltsordnung (PatAnwO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.09.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 80 PatAnwO – Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.