PatAnwO
Patentanwaltsordnung (PatAnwO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.09.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 93 PatAnwO – Beendigung des Amtes des Beisitzers

(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.
(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.