PatG
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Patentgesetz (PatG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.05.1936
Fundstelle:
RGBl II 1936, 117
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980;
1981 I 1
;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.
2026 I Nr. 152
Bek. v. 27.6.
2023 I Nr. 175
ist berücksichtigt
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§ 48 PatG
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach §
45
Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§
1
bis
5
patentfähige Erfindung nicht vorliegt. §
42
Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
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§ 49 ›