PatG
Patentgesetz (PatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.05.1936
Fundstelle:
RGBl II 1936, 117
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
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§ 48 PatG

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.