PatG
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Patentgesetz (PatG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.05.1936
Fundstelle:
RGBl II 1936, 117
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980;
1981 I 1
;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.
2026 I Nr. 152
Bek. v. 27.6.
2023 I Nr. 175
ist berücksichtigt
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§ 75 PatG
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.
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