§ 13 PatV – Zusammenfassung |
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(1) Die Zusammenfassung nach §
36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3) §
9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) (weggefallen)