§ 3 PAuswG – Vorläufiger Personalausweis |
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(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich die in §
7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.