PAuswV
Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.11.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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§ 15 PAuswV – Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde

(1) Der Ausweishersteller übermittelt der Personalausweisbehörde im Datenübertragungsformat XhD auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert das Sperrkennwort zur Speicherung im Personalausweisregister.
(2) Die Personalausweisbehörde bestätigt dem Ausweishersteller den Eingang des Sperrkennworts unverzüglich. Hat der Ausweishersteller drei Werktage, nachdem er das Sperrkennwort übermittelt hatte, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei der Personalausweisbehörde nach.