Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind §
14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von §
14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie §
14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.