PBefG
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Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.03.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 241
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.
1990 I 1690
;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.
2026 I Nr. 148
Hinweise:
Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.
2026 I Nr. 224
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 22 PBefG – Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
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