PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.03.1961
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Hinweise:
Änderung durch Art. 15 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 22 PBefG – Beförderungspflicht

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.