PersAnpassG
Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.2001
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 12 G v. 20.8.2021 I 3932
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§ 2 PersAnpassG

Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.