PfandBG
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.05.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 21 PfandBG – Deckungswerte

Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.