PflAFinV
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.10.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
PflAFinV vollständig anzeigen

§ 21 PflAFinV – Art und Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen
1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
3.
die Ausbildungsvergütungen.