§ 34 PflAPrV – Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich |
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(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
(2) §
12 ist entsprechend anzuwenden.