§ 23 PflBG – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
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Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Fußnoten:
(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)