Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von §
53 Absatz 5 Satz 1 und §
54 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit §
96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.