Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §
1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach §
37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach §
37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.