§ 1 PflSchAnwV 1992 – Vollständiges Anwendungsverbot |
 |
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
Fußnoten:
(+++ § 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.
2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)