§ 39 PflSchG 2012 – Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung |
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(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- 2.
(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des §
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
- 1.
- 2.
der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder
- 3.
wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.
(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
- 1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt §
48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt §
49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.