Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des §
52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf §
8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (
BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.