PflSchG 2012
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.02.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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§ 72 PflSchG 2012 – Eilverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.