PflSchSachkV 2013
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 376 V v. 31.8.2015 I 1474
PflSchSachkV 2013 vollständig anzeigen

§ 8 PflSchSachkV 2013 – Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung

Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.