§ 6 PflVG – Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge |
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(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach §
1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.
(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach §
2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach §
1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das
- 1.
keine öffentliche Straße im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und
- 2.
aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.
(3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn
- 1.
für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach §
1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder
- 2.
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des §
5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.
(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.