PhysTh-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.12.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
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§ 11 PhysTh-APrV – Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.