PhysTh-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.12.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
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§ 17 PhysTh-APrV – Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.
(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.