§ 103 PostG 2024 – Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht |
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(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des §
98 nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Im Falle des §
98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
- 1.
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit §
133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 2.
die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend §
17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet §
17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) §
99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.