Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach §
26 Absatz 2 oder 3, nach §
27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach §
27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach §
29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des §
29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen Umsatz schätzen.