PostG 2024
Postgesetz (PostG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.07.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 236
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§ 72 PostG 2024 – Postwertzeichen

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.
(2) Die Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis.