die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach §
19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach §
19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,