PreisStatG
Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.08.1958
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
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§ 2 PreisStatG

Die Statistik erstreckt sich auf
1.
Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
2.
Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
3.
Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
4.
Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
5.
Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.