ProdGewStatG
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.11.1975
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
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§ 5 ProdGewStatG – Erhebungen bei Unternehmen

Die Erhebungen erfassen jährlich
I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.