ProdGewStatG
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.11.1975
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
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§ 8 ProdGewStatG – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.